- ein Überblick -

(Stand 01.01.2014)

1.    Wer sind die Adressaten?

Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Gesellschaften müssen diese dem Fremdverhaltensgrundsatz standhalten, um willkürliche Gewinnverschiebungen zu vermeiden. Fremdunübliche Verrechnungspreise werden demzufolge von der Finanzverwaltung berichtigt.

Der Begriff des „Nahestehenden“ ist nicht genau definiert; jedenfalls fallen sämtliche Konzernstrukturen unter den Anwendungsbereich der Verrechnungspreisrichtlinien 2010. (Siehe Punkt 2.)


2.    Gesetzliche und verwaltungsbehördliche Grundlagen

    –   § 6 Z 6 lit a) EStG lautet:

a)    Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn
    –    der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,
    –    der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,
    –    der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
    –    bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.
Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.“

    –  § 118 BAO (Advance Ruling)
Bei Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen kann das Unternehmen einen bindenden, aber auch kostenpflichtigen Auskunftsbescheid verlangen. 

    –  Diverse Ordnungsvorschriften und Verfahrensbestimmungen, insbesondere

  • § 131 Abs 1 Z 5 BAO – Geordnete Belegaufbewahrung
  • § 138 BAO (Erläuterungspflicht), aus welchem die Verwaltungspraxis eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten ableitet.

    –  Verrechnungspreisrichtlinien 2010; diese Verrechnungspreisrichtlinien sind als Erlass veröffentlicht worden und gelten als Verwaltungsanweisungen an die nachgeordneten Dienststellen. Die Verrechnungspreisrichtlinien haben weder Gesetzes- noch Verordnungsstatus und stellen somit keine verbindliche Rechtsquelle dar. Aus praktischer Sicht ist aber jedem betroffenen Unternehmen dringend anzuraten, sich richtlinienkonform zu verhalten, um schwerwiegende Nachteile und Kosten zu vermeiden.

    –  OECD-Richtlinien sowie AOA (authorized – OECD-approach)

    –  EAS-Auskünfte des österreichischen Finanzministeriums zu grenzüberschreitenden Sachverhalten (Express-Auskunftssystems)


3.    Notwendigkeit einer Verrechnungspreisdokumentation

Um der Finanzverwaltung die Arbeit zu erleichtern, sehen die Verrechnungspreisrichtlinien vor, dass das österreichische Konzernunternehmen/öster-reichische Betriebsstätte eine Dokumentation über die Angemessenheit seiner Verrechnungspreisgestaltungen zu erstellen und im Falle einer Anforderung seitens der Finanzverwaltung (in der Regel Außenprüfung) vorzulegen hat. In EAS 3198 hat das BMF zum Ausdruck gebracht, dass die Dokumentation über die Fremdvergleichskonformität – wie jeder Beleg über die Gewinnermittlung – bereits anlässlich der Gewinnermittlung (Steuererklärung) vorhanden sein muss. Je geringer die vorhandene Dokumentationsintensität sei, desto größere Bedeutung kommt der Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 138 BAO zu. Die Pflicht zur Erstellung einer derartigen Dokumentation wird auf die §§ 124, 131 und 138 sowie auf die OECD Verrechnungspreisgrundsätze gestützt.

Eine zeitliche Vorlagefrist ist in den VPR nicht festgeschrieben, weil die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass jedes Unternehmen zeitnah diese Dokumentation zu erstellen hat. Im Falle von Außenprüfungen wird daher seitens der Prüfungsorgane nur eine sehr kurze Zeitspanne zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation eingeräumt werden.

An dieser Stelle ist zu bemerken, dass ein wesentlicher Teil der Verrechnungspreisdokumentation die Beschreibung und Definition der (schriftlichen) Vereinbarungen zwischen den Konzernunternehmungen umfasst. Der rückwirkende Abschluss von Vereinbarungen wird seitens der Finanzverwaltung in der Regel nicht anerkannt. Können keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt werden, wird dies seitens der Finanzverwaltung bereits negativ interpretiert, weil es zwischen fremden Unternehmen üblicherweise schriftliche Vereinbarungen gibt.

Weiters fordern die Verrechnungspreisrichtlinien, dass in den Verträgen auch eine sogenannte „Kooperationsklausel“ angeführt ist. In Rahmenverträgen muss eine derartige Kooperationsklausel laut Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen jedenfalls enthalten sein.

Wird oder kann keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt werden, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung eine offenkundige verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, welche selbst bei verbundenen Unternehmungen in der EU mit der Vorschreibung einer österreichischen Kapitalertragsteuerpflicht (trotz Mutter-Tochter-Richtlinie!) einhergeht. (Näheres siehe Punkt 5.)


4.    Was bedeutet der Fremdverhaltensgrundsatz?

In der Praxis wird der Fremdverhaltensgrundsatz oft auch als Fremdvergleichsgrundsatz bezeichnet. Obwohl die Begriffe nicht deckungsgleich sind, ist der Zweck darauf gerichtet, eine grenzüberschreitende Konzerntransaktion daran zu messen, ob diese Transaktion unter den gegebenen Umständen unter den gleichen Bedingungen zwischen Fremden abgeschlossen worden wäre bzw. ob diese Transaktionen mit anderen sich fremd gegenüberstehenden Unternehmungen vergleichbar sind.

Beispielsweise erwähnt EAS 3198, dass ein Rahmenvertrag nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein tatsächlicher Fremdvergleich besteht.

Neben der Festlegung angemessener Preise für Warenlieferungen bzw. Dienstleistungen ist der Fremdverhaltensgrundsatz aber auch bei sogenannten „Shareholder Activities“ anzuwenden. Beispiele:

    –  An der verrechneten Leistung muss seitens der österreichischen Konzerngesellschaft „ein Bedarf bestehen“. (10.9. OECD-VPG)

    –  Seitens des Konzerns „aufgedrängte Leistungen“ werden nicht steuerwirksam anerkannt. (Siehe RZ 85 VPR)

    –  Konzernumstrukturierungen, die Synergieeffekte mit sich bringen, sind nicht vergütungsfähig. (7.12. OECD-VPG)

    –  Jede Konzerngesellschaft ist als eigenständiges Unternehmen und nicht als Teil des Gesamtkonzerns zu betrachten. Eine Effizienzsteigerung im Gesamtkonzern besagt noch nicht, dass dies auch einen Nutzen auf der Ebene der jeweiligen Einzelgesellschaft mit sich bringt. Dies könnte nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn entsprechende Nachweise vorliegen. (Vgl. 1.6. in Verbindung mit 9.178 OECD VPG)

    –  SOX-Kosten (EAS 2913)
Das österreichische Konzernunternehmen hat zu dokumentieren, in welchem Ausmaß ihr aus einer Mittragung der Kosten ein konkret messbarer Vorteil erwachsen ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so haben derartige Kosten keine Aufwands-wirkung.

    –  SAP-Projekt (EAS 3055)
Ein Bedarf an der Implementierung eines neuen Softwaresystems besteht nur insoweit, als dieses neue System der Tochtergesellschaft messbare Vorteile bringt.

    –  Verpönt ist auch die Leistung von Markenlizenzzahlungen eines Vertriebsunternehmens an das verbundene Markenartikelproduktionsunternehmen, wenn die Vertriebsgesellschaft ohnehin für den Bezug der Markenprodukte einen Einkaufspreis bezahlt; hiebei geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nach Fremdverhaltensgrundsätzen Markenprodukte auch von einem unabhängigen Großhändler zu einem bestimmten Preis – ohne gesonderte Verrechnung von weiteren Markenlizenzgebühren – bezogen werden.


5.    Welche Konsequenzen hat die Nichtvorlage der Verrechnungspreisdokumentation bzw. die Verweigerung der Mitwirkungspflicht zur Folge?

Die Finanzverwaltung hat ein vielfältiges Instrumentarium zur Durchsetzung ihres Abgabenanspruches. Neben Kontrollmitteilungen, Auskunftsersuchen (auch aus dem Ausland), Anfragen, innerem und äußerem Betriebsvergleich zur Ermittlung des Sachverhaltes (gem § 115 BAO ist die Finanzverwaltung zur amtswegigen Ermittlungspflicht – auch zu Gunsten der Partei – verhalten) sind auch die steuerlichen Auswirkungen vielfältig und mitunter bedrohlich. Neben einer Neufestsetzung des Verrechnungspreises und der damit einhergehenden Gewinnerhöhung können auch Schätzungen, Zuschläge und letztlich auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Bei den sogenannten „offensichtlichen“ verdeckten Gewinnausschüttungen wird neben der steuerlichen Hinzurechnung auch eine Kapitalertragsteuer (in der Regel von 33,33 %, da der Vorteil den ausländischen Gesellschafter bereits zugewendet wurde und zugeflossen ist) vorgeschrieben. Diese Kapitalertragsteuervorschreibung erfolgt auch bei Konzerntransaktionen zu verbundenen Gesellschaften mit Sitz in der EU, obwohl die EU Mutter Tochter Richtlinie eine KESt Freistellung vorschreibt. Die österreichische Finanzverwaltung beruft sich auf den Vorbehalt der Missbrauchsklausel und verweist das ausländische Konzernunternehmen auf das Rückerstattungsverfahren gem § 94 a EStG. Dies ist nicht nur zeitraubend und kostenaufwendig, sondern es wird auch die ausländische Finanzverwaltung über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt; die österreichische Finanzverwaltung bewirkt damit eine indirekte Kontrollmitteilung an die ausländische Finanzbehörde.

Die offenkundige verdeckte Ausschüttung im Sinne von § 1 Z 2 VO 56/1995 setzt voraus, dass

    –  ein unbestreitbar feststehender Sachverhalt vorliegt und
    –  eine Verletzung von administrativ eindeutig geklärten Rechtsvorschriften gegeben ist.

Ob dieser Methodenwechsel (von der Freistellung an der Quelle zur Rückzahlung auf Antrag) noch EU konform ist, sei dahingestellt.

Weitere Konsequenz dieses Methodenwechsels ist die Vorschreibung von Säumniszuschlägen; diese können nur ausnahmsweise gem § 217 Abs 7 BAO auf Antrag wieder gutgeschrieben werden, soweit den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (Ermessensentscheidung!).


Sofern keine offensichtliche verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt wird, aber es dennoch zu einer Änderung des Verrechnungspreises kommt, ist gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung der Nachweis zu erbringen, dass eine verbindliche Gegenberichtigung beim anderen Konzernunternehmen erfolgt. Nur unter der Bedingung dieses Nachweises wird die österreichische Finanzverwaltung von der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (allenfalls sogar einer offensichtlichen verdeckten Gewinnausschüttung mit KESt Konsequenz) absehen.


Selbstverständlich steht es dem österreichischen Konzernunternehmen frei, gegen die Feststellungen einer Außenprüfung Berufung einzulegen und notfalls auch – in Abstimmung mit der anderen Konzerngesellschaft – ein Verständigungsverfahren zwischen den beiden Steuerverwaltungen anzustrengen.


6.    Gibt es Formvorschriften für die Verrechnungspreisdokumentation?

Weder über Form noch Umfang der Verrechnungspreisdokumentation gibt es Vorschriften in den VPR. Gemäß den internationalen Verrechnungspreisgrundsätzen erstellt in der Regel die Konzernmutter ein sogenanntes master-file, in welchem die Grundstruktur aller Konzerntransaktionen und die Methode der Verrechnungspreiswahl usw. angeführt werden.

Ausgehend von diesem master-file obliegt es den Tochtergesellschaften, eine nationale Dokumentation – bei Vorliegen eines master file mit Bezug auf dieses – zu erstellen.

Als Gliederungsschema kann auf die EU Verrechnungspreisdokumentation (EU TPD vom 27.06.2006, Ziffer 5.2.) zurückgegriffen werden.

5.1. Die landesspezifische Dokumentation ergänzt das Masterfile. Beide zusammen bilden die Gesamtdokumentation für den jeweiligen EU Mitgliedsstaat. Die landesspezifische Dokumentation ist denjenigen Steuerverwaltungen zugänglich, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die von der Dokumentation erfassten Transaktionen angemessen besteuert werden.

5.2. Die landesspezifische Dokumentation sollte zusätzlich zum Masterfile folgende Elemente enthalten:

a)    eine ausführliche Beschreibung des Unternehmens und der Unternehmensstrategie sowie der Änderungen der Unternehmensstrategie im Vergleich zum vorangegangenen Steuerjahr
b)    Informationen (d.h. Beschreibung und Erläuterung) zu landesspezifischen konzerninternen Transaktionen einschließlich:
i)    Transaktionsströme (materielle und immaterielle Vermögenswerte, Dienstleistungen, Finanzgeschäfte);
ii)    Rechnungsströme und
iii)    Wert der Transaktionsströme;
c)    eine Vergleichbarkeitsanalyse, d.h.:
i)    spezifische Merkmale von Gütern und Dienstleistungen;
ii)    Funktionsanalyse (ausgeübte Funktionen, eingesetzte Vermögenswerte, übernommene Risiken);
iii)    Vertragsbedingungen;
iv)    wirtschaftliches Umfeld;
v)    spezifische Unternehmensstrategien;
d)    Erläuterungen zur Auswahl und Anwendung der Verrechnungspreismethode(n), d.h. warum eine bestimmte Verrechnungspreismethode gewählt und wie sie angewendet wurde;
e)    sachdienliche Angaben zu den internen und/oder externen Vergleichsdaten (sofern vorhanden); und
f)    Beschreibung der Umsetzung und Durchführung der konzerninternen Verrechnungspreispolitik.

Gemäß Ziffer 9 sollte die landesspezifische Dokumentation in einer von den betroffenen Mitgliedsstaaten vorgeschriebenen Sprache erstellt werden.

7.    Welche Verrechnungspreismethoden sind anerkannt?

Folgende fünf Standardmethoden werden unterschieden:

    –  Geschäftsfallbezogene Standardmethoden (traditional transaction methods)

  • Preisvergleichsmethode,
  • Wiederverkaufspreismethode,
  • Kostenaufschlagsmethode

–  Geschäftsfallbezogene Gewinnmethoden (transactional profit methods)

  • Nettomargenmethode
  • Gewinnteilungsmethode

Die OECD Verrechnungspreisgrundsätze lassen auch eine vom Steuerpflichtigen gewählte andere Methode zu, wenn daraus fremdübliche Preise resultieren und dargelegt werden kann, dass sich die gewählte Methode für den konkreten Einzelfall besser eignet als die OECD Methoden (siehe TZ 2.9. OECD VPG). In den österreichischen VPR sind keine weiteren Methoden genannt, doch wird davon auszugehen sein, dass die OECD VPG Vorrang vor den österreichischen VPR genießen.

Zu Preisvergleichsmethode
Beim direkten Preisvergleich wird der zwischen unabhängigen Unternehmen für ein gleichartiges Geschäft in Rechnung gestellte Preis als Grundlage für die Ermittlung des konzerninternen Verrechnungspreises herangezogen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des direkten Preisvergleiches ist eine in den wesentlichen Einzelheiten vergleichbare Geschäftsbeziehung zwischen unabhängigen Unternehmen. Unter „wesentliche Einzelheiten“ sind die fünf Vergleichbarkeitsfaktoren (siehe Punkt 8.) zu verstehen. Tätigt das Unternehmen vergleichbare Geschäfte mit Fremdunternehmen, wird der sogenannte „innere Preisvergleich“ anzustellen sein, bei dem die Preise herangezogen werden, die dasselbe Unternehmen mit fremden Dritten vereinbart hat.

Ist ein innerer Preisvergleich nicht ausreichend verlässlich möglich, ist auch der „äußere Preisvergleich“ maßgebend. Dabei werden Marktpreise zum Vergleich herangezogen, die zum Beispiel aus Börsennotierungen, branchenüblichen Abschlüssen oder aus Preisübersichten von Verbänden gewonnen werden können.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Anerkennung dieser Methode durch die Finanzverwaltung wesentlich vom Vorhandensein einer Dokumentation der ausreichenden Berücksichtigung der fünf Vergleichbarkeitsfaktoren abhängen wird. Bei vielen potenziellen Vergleichstransaktionen werden gewisse Abstriche der Vergleichbarkeit in Kauf zu nehmen sein, da es das perfekte Vergleichsgeschäft in der Regel nicht gibt.

Zu Wiederverkaufspreismethode
Der Anwendungsbereich der Wiederverkaufspreismethode liegt vor allem bei Konzernvertriebsgesellschaften, das heißt grundsätzlich dort, wo ein Konzernunternehmen an ein anderes Konzernunternehmen Leistungen erbringt, die von letzterem ohne wesentliche Veränderungen an fremde Dritte weitergeleitet werden. Zur Ermittlung des Verrechnungspreises wird der von der Vertriebsgesellschaft aus ihren Verkäufen an unabhängige Kunden verrechnete Preis herangezogen. Dieser Preis ist um marktübliche Rohgewinnabschläge zu vermindern.

Zu Kostenaufschlagsmethode
Der angemessene Verrechnungspreis wird bei Anwendung dieser Methode auf der Grundlage der Kosten des Leistungserbringers ermittelt, die um einen marktüblichen (Roh-) Gewinnaufschlag erhöht werden. Die Rohgewinnspanne ergibt sich damit grundsätzlich aus der Differenz zwischen den Verkaufserlösen und den Herstellungskosten. Hauptanwendungsbereich der Kostenaufschlagsmethode sind die Erbringung von Dienstleistungen, allgemeinen Routineleistungen (z.B. Lohnfertigung und Auftragsdienstleistungen) und konzerninternen Lieferungen von Halbfabrikaten.

Die Kosten müssen nach der Kalkulationsmethode ermittelt werden, die das Unternehmen auch bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt. Falls es keine Geschäfte mit fremden Dritten gibt, muss die Kostenermittlung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen; hierbei kann für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Kostenbasis die Methode der Ist-, Normal- oder Plankostenrechnung herangezogen werden. Werden Plankosten für die Verrechnungspreisermittlung herangezogen, stellt sich in der Regel spätestens am Jahresende die Frage, ob eine Kostenaufrollung und Anpassung der Verrechnungspreise an die Istkosten durchzuführen ist. Vor allem im Bereich der Konzerndienstleistungen erfolgt in der Praxis oft eine vorläufige Verrechnung auf Basis von budgetierten Kosten und eine Nachverrechnung oder Gutschrift auf Basis der Istkosten am Ende der Abrechnungsperiode.

Die Kosten müssen neben den direkten Kosten auch die indirekten Kosten (Gemeinkosten) umfassen. Im Unterschied zur Nettomargenmethode bleiben aber die Verwaltungs- und Vertriebskosten außer Ansatz. Die Praxis zeigt allerdings, dass österreichische Außenprüfer durch die Diskussion über die Definition der Kostenbasis bei der Kostenaufschlagsmethode unbeeinflusst in der Regel die Deckung der Vollkosten sowie einen adäquaten Gewinn erwarten.

Gibt es vergleichbare Geschäftsbeziehungen zu Fremden, muss der Rohgewinnaufschlag von jenen Aufschlägen ausgehen, die das Unternehmen in seinen vergleichbaren Geschäftsbeziehungen zu Fremden verwendet („innerer Vergleich“). Es kann allerdings auch eine branchenübliche Einheitlichkeit von Gewinnaufschlägen auf verschiedene Produkte genutzt werden („äußerer Vergleich“). Es ist nicht entscheidend, ob der pagatorische Kostenbegriff (Aufwand) oder der wertmäßige Kostenbegriff (kalkulatorische Kosten, die nicht zu Aufwand führende Komponenten enthalten können, wie kalkulatorische Eigenkapitalzinsen oder kalkulatorische Abschreibungen) als Grundlage für den Gewinnaufschlag herangezogen wird.

Zu Nettomargenmethode
Bei Anwendung dieser Methode werden die Reingewinnspannen untersucht, die ein Unternehmen aus konzerninternen Geschäften erzielt und in Vergleich zu den Reingewinnspannen bei Fremdgeschäften gesetzt. Ist die Reingewinnspanne bei den konzerninternen Geschäften zu niedrig, bedarf es einer entsprechenden Korrektur der betroffenen Verrechnungspreise. Die Methode darf nur „geschäftsfallbezogen“ angewendet werden, wobei aber Produktgruppenbildungen zulässig sind.

Bei der Reingewinnspanne wird es sich regelmäßig um das EBIT handeln. Zinsen sind einzubeziehen, wenn sie Einfluss auf die Preisgestaltung haben. Die Verwendung des EBITDA ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Nachweis der Fremdüblichkeit wird regelmäßig anhand bestimmter Kennzahlen (z.B. Umsatzrentabilität, Gesamtkostenaufschlag, Anlagenrentabilität etc.) geführt.

Zu Gewinnteilungsmethode
Diese Methode beruht darauf, dass der aus einer bestimmten konzerninternen Geschäftsbeziehung zweier Konzerngesellschaften erzielte Gewinn zwischen den beiden Gesellschaften geteilt wird. Die Methode ist zulässig, wenn Transaktionen so eng miteinander verknüpft sind, dass sie entweder auch im Rahmen einer Personengesellschaft stattfinden könnten oder in Fällen, in denen keine Daten aus vergleichbaren Transaktionen mit oder zwischen Fremden als Vergleichsmaßstab zur Verfügung stehen.


8.    Welche Faktoren sind für die „Vergleichbarkeit“ heranzuziehen?

    –  Produktanalyse    (Vergleichbarkeit der Produkteigenschaften)
    –  Funktionsanalyse    (Vergleichbarkeit der Funktionen)
    –  Vertragsanalyse    (Vergleichbarkeit der Vertragsbedingungen)
    –  Marktanalyse    (Vergleichbarkeit der Marktgegebenheiten)
    –  Strategieanalyse    (Vergleichbarkeit der Geschäftsstrategien)


9.    Kann ein Vorteilsausgleich bei einer objektiven Verrechnungspreisfindung berücksichtigt werden? (RZ 318 VPR, vgl. auch RZ 609 ff der KStR 2013)

Für die Anerkennung eines Vorteilsausgleiches ist eine eindeutige, wechselseitige, im Voraus getroffene (grundsätzlich schriftliche) Vereinbarung notwendig. Werden diese Vorsorgemaßnahmen unterlassen und wird erstmalig bei einer Außenprüfung das Vorliegen eines Vorteilsausgleiches behauptet (aber nicht entsprechend mit vorbereiteten Nachweisen untermauert) gilt dessen Nichtanerkennung als vom Unternehmen selbst verschuldet. (UFS 14.03.2005, RV/2154-L/02)

10.    Können Fremdvergleiche mittels Datenbankrecherchen zweckdienlich sein?

Ausdrücklich sieht RZ 320 ff der VPR vor, dass bei Verweis auf Datenbankergebnisse die Informationen über den eingeschlagenen Suchprozess offenzulegen sind und zur Erlangung von Beweiskraft eines datenbankgestützten Nettorenditenvergleiches entsprechende zweckdienliche Erläuterungen notwendig sind. An geeigneten Datenbanken steht die Europäische Amadeus Datenbank bzw. die weltweite ORBIS Datenbank zur Verfügung; grundsätzlich kann aber auch auf jede andere Information (z.B. Statistik Austria) zurückgegriffen werden. (Siehe RZ 320 VPR)


11.    Ist eine Funktions  und Risikoanalyse notwendig?

Laut den VPR 2010 (vgl. RZ 312-315) stellt die Funktions  und Risikoanalyse einen zwingenden Bestandteil der Dokumentation dar. Erst auf Grund dieser umfassenden Beschreibung kann der Leser (Außenprüfer/in) nach Lage des Falles Rückschlüsse auf die tatsächlichen Funktions  und Risikoverhältnisse machen und die von den Transaktionsparteien ausgeübten Funktionen (übernommene Risiken, Personal, Kapital, Einsatz von Investitions  bzw. immateriellen Wirtschaftsgütern etc.) beurteilen und vor dem Hintergrund der Geschäftsstrategie, der Marktposition und der Wettbewerbsverhältnisse objektivieren.


12.    Was sind Primär  und Sekundärberichtigungen? (vgl. RZ 321 bis 368 VPR)

Wird seitens einer Außenprüfung ein Verrechnungspreis wegen Verstoßes gegen den Fremdvergleichsgrundsatz angepasst, stellt dies eine „Primärberichtigung“ dar. Um zu vermeiden, dass diese Primärberichtigung zu einer (wirtschaftlichen) Doppelbesteuerung führt, muss beim anderen Konzernunternehmen eine korrespondierende Gegenberichtigung (primäre Gegenberichtigung) erfolgen.

Wird von der ausländischen Konzerngesellschaft die Gegenberichtigung nicht erwirkt bzw. von dieser verweigert, ist der Abgabepflichtige berechtigt, die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens zu beantragen. (Vgl. 351 ff VPR)

Die Sekundärberichtigung soll bezwecken, dass auch eine steuerwirksame Umsetzung im Betriebsvermögen erfolgt (z.B. Einstellung einer Verrechnungspreisforderung im steuerlichen Betriebsvermögen). Diese Sekundärberichtigung setzt aber voraus, dass die Verrechnungspreisverbindlichkeit von dem nahestehenden ausländischen Unternehmen anerkannt wird und auch eine Rückzahlung bzw. ein Tilgungsplan glaubhaft gemacht wird.

Muss eine Sekundärberichtigung unterbleiben (die korrespondierende Konzerngesellschaft anerkennt diese erhöhte Verbindlichkeit nicht), wird die österreichische Finanzverwaltung eine verdeckte Ausschüttung als Sekundärfolge der Verrechnungspreisberichtigung  ansetzen.  Dies  bewirkt  einen  Kapitalertragsteuerabzug, falls eine „offenkundige“ verdeckte Ausschüttung vorliegt oder wenn keine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Muttergesellschaft auf den amtlichen Vordrucken (Zs-Qu 2) beigebracht wird. (Siehe RZ 332 VPR)

 


Kontakt: Mag. Elisabeth Kendler

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